2013/10/0079•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0079
2013/10/0079Cour administrative suprême30 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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