2013/10/0060•Verwaltungsgerichtshof 2013/10/0060
2013/10/0060Cour administrative suprême20 mai 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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