2013/09/0185•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0185
2013/09/0185Cour administrative suprême19 mars 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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