2013/09/0181•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0181
2013/09/0181Cour administrative suprême19 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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