2013/09/0169•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0169
2013/09/0169Cour administrative suprême19 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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