2013/09/0156•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0156
2013/09/0156Cour administrative suprême19 mars 2014
Parteiengehör Rechtliche Würdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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