2013/09/0147•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0147
2013/09/0147Cour administrative suprême17 déc. 2013
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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