2013/09/0136•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0136
2013/09/0136Cour administrative suprême24 janv. 2014
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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