2013/09/0086•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0086
2013/09/0086Cour administrative suprême19 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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