2013/09/0071•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0071
2013/09/0071Cour administrative suprême12 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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