2013/09/0068•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0068
2013/09/0068Cour administrative suprême12 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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