2013/09/0044•Verwaltungsgerichtshof 2013/09/0044
2013/09/0044Cour administrative suprême12 nov. 2013
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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