2013/08/0264•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0264
2013/08/0264Cour administrative suprême24 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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