2013/08/0262•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0262
2013/08/0262Cour administrative suprême27 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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