2013/08/0261•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0261
2013/08/0261Cour administrative suprême7 avr. 2016
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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