2013/08/0260•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0260
2013/08/0260Cour administrative suprême31 juil. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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