2013/08/0258•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0258
2013/08/0258Cour administrative suprême24 avr. 2014
Mängel im Spruch Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des N.T. beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des A.S. beim zuständigen Krankenversicherungsträger) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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