2013/08/0200•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0200
2013/08/0200Cour administrative suprême11 déc. 2013
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden dahin abgeändert, dass sie lauten:
"Die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle Krems des Arbeitsmarktservice vom 23. Mai 2013 und vom 9. August 2013 werden ersatzlos behoben."
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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