Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0140

2013/08/0140Cour administrative suprême9 sept. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0140

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Unterlassung der Anmeldung des H F beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausspricht - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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