2013/08/0135•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0135
2013/08/0135Cour administrative suprême9 juin 2015
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil C (Vorschreibung von Verzugszinsen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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