2013/08/0054•Verwaltungsgerichtshof 2013/08/0054
2013/08/0054Cour administrative suprême13 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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