2013/07/0301•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0301
2013/07/0301Cour administrative suprême23 avr. 2014
Besondere Rechtsgebiete
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Ausspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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