Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0270

2013/07/0270Cour administrative suprême24 juil. 2014

Regest

Änderung der Zuständigkeit Trennbarkeit gesonderter Abspruch Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Allgemein

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2013, Zl. UR01-14-1-2007/Vz/sm, in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei im Umfang der Spruchpunkte I., 1., 3.1 und 4.1 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben wird.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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