2013/07/0260•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0260
2013/07/0260Cour administrative suprême23 avr. 2014
Trennbarkeit gesonderter Abspruch sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug
I. 1. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides durch folgenden Satz ergänzt:
"Soweit sich die genannten Berufungen gegen die Spruchpunkte
A lit b und D (letzterer im Umfang der Aufrechterhaltung der Spruchpunkte I, III a und III b des Erstbescheides) des angefochtenen Erkenntnisses richten, werden sie ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen."
2. Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG werden die letzten beiden Zeilen des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:
"der Gemeinde U, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte A lit. a und D (letzterer, soweit er sich auf Spruchpunkt III c des Erstbescheides bezieht) des angefochtenen Erkenntnisses richten, als unbegründet abgewiesen."
II. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
III. Der Bund hat der zu 2013/07/0260 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zu 2013/07/0261 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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