2013/07/0169•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0169
2013/07/0169Cour administrative suprême20 févr. 2014
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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