Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0144

2013/07/0144Cour administrative suprême29 sept. 2016

Regest

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0144

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2016

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu 2013/07/0144 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der zu 2013/07/0144 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Die zu 2013/07/0225 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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