2013/07/0102•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0102
2013/07/0102Cour administrative suprême29 oct. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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