2013/07/0087•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0087
2013/07/0087Cour administrative suprême28 janv. 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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