2013/07/0078•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0078
2013/07/0078Cour administrative suprême28 juil. 2016
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrags, die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Kraftwerkes G unverzüglich gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Räumung des Gießgangs aufzufordern (Spruchpunkt III. lit. b) des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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