2013/07/0064•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0064
2013/07/0064Cour administrative suprême23 avr. 2014
örtliche Zuständigkeit
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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