2013/07/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/07/0058
2013/07/0058Cour administrative suprême24 oct. 2013
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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