Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0240

2013/06/0240Cour administrative suprême25 nov. 2015

Regest

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund des Beschwerdevorbringens der Viertbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Viertbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.

Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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