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2013/06/0239•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0239
2013/06/0239Cour administrative suprême22 déc. 2015
Baurecht Nachbar
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR und dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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