2013/06/0234•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0234
2013/06/0234Cour administrative suprême17 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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