2013/06/0229•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0229
2013/06/0229Cour administrative suprême28 nov. 2014
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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