2013/06/0202•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0202
2013/06/0202Cour administrative suprême25 nov. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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