2013/06/0166•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0166
2013/06/0166Cour administrative suprême29 janv. 2016
Planung Widmung BauRallg3
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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