2013/06/0161•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0161
2013/06/0161Cour administrative suprême28 nov. 2014
Allgemein
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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