2013/06/0153•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0153
2013/06/0153Cour administrative suprême26 avr. 2016
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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