2013/06/0148•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0148
2013/06/0148Cour administrative suprême8 sept. 2014
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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