2013/06/0143•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0143
2013/06/0143Cour administrative suprême28 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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