2013/06/0142•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0142
2013/06/0142Cour administrative suprême7 nov. 2013
Vorstellung Diverses
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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