Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0123

2013/06/0123Cour administrative suprême25 nov. 2015

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren wird eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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