2013/06/0120•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0120
2013/06/0120Cour administrative suprême30 juin 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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