2013/06/0115•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0115
2013/06/0115Cour administrative suprême25 mai 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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