2013/06/0107•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0107
2013/06/0107Cour administrative suprême12 déc. 2013
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ausgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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