2013/06/0096•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0096
2013/06/0096Cour administrative suprême25 mai 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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