2013/06/0089•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0089
2013/06/0089Cour administrative suprême25 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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