2013/06/0078•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0078
2013/06/0078Cour administrative suprême12 déc. 2013
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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