2013/06/0076•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0076
2013/06/0076Cour administrative suprême7 août 2013
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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